Unter der Kurzzeitpflege versteht man einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung. Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden, bietet sich die Kurzzeitpflege an: Das Wohnen im Heim für einige Wochen. Die Pflegeversicherung zahlt für bis zu acht Wochen im Jahr einen Zuschuss. Nach einer Krankheit oder einem Unfall können auch Personen ohne Pflegegrad die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Dann zahlt die Krankenkasse.
Wenn eine Versorgung bei Ihnen Zuhause, für einen begrenzten Zeitraum nicht sichergestellt werden kann, dann sind Sie bei uns herzlich willkommen. Wir bieten Ihnen für kurze Zeiträume eine sichere und geborgene Wohnatmosphäre. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Abwicklung der Formalitäten, die für die Aufnahme in der Kurzzeitpflege erforderlich sind und beraten Sie zu den Finanzierungsmöglichkeiten.
Welche Zuschüsse bekommt man bei einer Kurzzeitpflege?
Bei Pflegebedarf haben Sie ab Pflegegrad 2 bis zu 56 Tage (8 Wochen) im Jahr einen gesetzlichen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Ob Sie die Tage am Stück oder lieber über das Jahr verteilt in Anspruch nehmen möchten, das entscheiden Sie. Sie können zusätzlich Mittel der Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege übertragen. Die Dauer Ihres möglichen Aufenthalts ist abhängig von dem jeweils geltenden Preis für Pflege- und Betreuungsleistungen.
Welche Leistungen beinhaltet die Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege findet immer stationär in einer dafür zugelassenen Einrichtung statt. Die Betreuung dort ist umfassend und richtet sich nach den individuellen Erfordernissen des Betroffenen. Der Zuschuss der Pflegekasse umfasst allerdings nicht die Kosten für Unterbringung und Verpflegung oder die Investitionskosten der Einrichtung.
Wie lange kann ich die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?
Bis zu acht Wochen (je nach Pflegegrad) können Sie die Kurzzeitpflege unseres Pflege- und Betreuungsangebots wahrnehmen. Das kann sehr helfen, wenn der zu pflegende Mensch nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend mehr Unterstützung braucht als sonst, dem pflegenden Angehörigen selbst ein Aufenthalt im Krankenhaus bevorsteht oder auch mal ein Urlaub guttun würde, für sich und weitere Familienmitglieder.
Welche Kosten übernehmen die Pflegekassen bei Kurzzeitpflege?
Die Pflegekassen übernehmen pflegebedingte Aufwendungen für die pflegerische Betreuung (z.B. Körperpflege, Mobilität, Ernährung), medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung, wenn ein Bewilligungsgrund vorliegt und Sie innerhalb des laufenden Kalenderjahres Ihren Anspruch noch nicht vollständig ausgeschöpft haben. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen sind hier grundsätzlich selbst zu tragen.
Kurzzeitpflege im St. Lioba:
Rote Gasse 4, 78050 Villingen-Schwenningen
Telefon: 07721 / 921-200, info@st-lioba.de
Jenny Fries
Erika Lehmann
Christian Fett
Angelika Messer